Info | Gültigkeit von Gutscheinen

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Grundsätzlich sind entgeltliche Gutscheine in Österreich laut der gesetzlichen Verjährungsfrist 30 Jahre lang gültig. Es bedarf einem sachlich gerechtfertigtem Gund um diese Frist zu verkürzen. Außerdem darf die Inanspruchnahme durch den Verbraucher nicht übermäßig erschwert werden.

 

Entgeltliche Gutscheine können neben dem klassischen Wertgutschein auch für eine bestimmte Sache oder eine bestimmte Leistung ausgestellt werden (z.B. Übernachtungsgutschein für 2 Personen im Hotel XY, Gutschein für ein 5-Gang Dinner etc.). Bei solchen Sach- und Leistungsgutscheinen steigt im Vergleich zu Wertgutscheinen der Wert des Gutscheins mit zunehmendem Zeitablauf, während aufgrund der Geldentwertung Wertgutscheine real an Wert verlieren. Aus diesem Grund könnte eine im Vergleich zu Wertgutscheinen kürzere Befristung eher zu rechtfertigen sein. Allerdings kommt es letztlich auch hier auf eine Interessensabwägung zwischen dem Hotel (Unternehmer) und dem Gast (Verbraucher) an. Denn der Gutscheinaussteller darf keinesfalls ungerechtfertigt bereichert werden. Ein Sachgutschein könnte also mit 2 Jahren befristet werden aber nach Ablauf dieser Frist muss dem Gutscheininhaber die Rückerstattung des Gutscheinbetrages (Möglichkeit des Abzugs einer Bearbeitungsgebühr) oder der Umtausch eines Sach/Paketgutscheins in einen Wertgutschein ermöglicht werden. Laut Transparenzgebot (§ 6 Abs. 3 KSchG) muss eine solche Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt sein. Das Transparenzgebot beläuft sich ebenso auf Informationen bezüglich der Möglichkeit der Einlösung (Kontingent-Verfügbarkeitsklausel). Die Kontingent-Verfügbarkeitsklausel besagt, dass dem Verbraucher klar und deutlich mitgeteilt werden muss unter welchen Bedingungen und zu welchen Zeiten er den Gutschein in Anspruch nehmen kann.

 

Quelle: ÖHV & WKO